1. Die richtigen Reinigungsgeräte und -mittel einsetzen
Markierungen in Sporthallen, Natursteinbeläge auf Treppen, Skulpturen und Kunstwerke können durch falsche Geräteeinsätze oder Reinigungsmittel beschädigt werden. Lesen Sie vorher die Betriebsanweisungen und weisen Sie das Reinigungspersonal entsprechend ein, um Schäden zu vermeiden.
2. Arbeitshandschuhe und andere Schutzvorkehrungen einhalten
Atemwegs- und Hauterkrankungen sind bei Reinigungskräften und Hausmeistern laut Berufsgenossenschaft häufige Berufskrankheiten. Die Vernachlässigung der Schutzausrüstungspflicht ist fahrlässig und kann bei Krankheiten und Unfällen als Eigenverschulden gewertet werden. Beachten Sie daher die Hinweise auf Behältern und Datenblättern!
3. Nur freie Tische oder waagerechte Oberflächen reinigen
Zur Reinigung freigegeben sind nur Flächen, die nicht verstellt und vollständig abgeräumt sind. Tische, Regale und Fensterbänke mit Ablagegut sind grundsätzlich nicht durch das Reinigungspersonal zu reinigen. Diese Flächen unterliegen dem Zugriffsrecht der jeweiligen Fachleute (Lehrer, Büroangestellte etc.). Klassenräume werden nur gereinigt, wenn die Stühle aufgestuhlt sind. Nach der Bodenreinigung werden die Tische vom Reinigungspersonal mit einem feuchten Tuch gereinigt. Sollte dies nicht so gehandhabt werden, informieren Sie die Schulleitung!
4. Vorsicht in Chemieräumen und anderen Bereichen mit gefährlichen Stoffen
Hier darf nur mit ausdrücklicher Anordnung eine Bodenreinigung vorgenommen werden. Tische, Fensterbänke und andere Ablagen sind ausschließlich vom Fachpersonal zu reinigen. Restbestände von Pulver, Flüssigkeiten etc. können erhebliche Gesundheits- und Sachschäden verursachen, wenn sie mit Fremdstoffen in Verbindung geraten. Machen Sie in diesen Räumen einen Aushang: „Reinigung nur nach Anweisung – Ablagen und Tische dürfen nur vom Nutzer-Fachpersonal gereinigt werden!“
5. Datenschutz einhalten
In öffentlichen Räumen gibt es keine Fläche, die nicht dem Datenschutz unterliegt. Jede persönliche Notiz, Tafelaufzeichnung, Klassenarbeit und Aufzeichnung über Schüler, Mitarbeiter oder Kunden unterliegt dem Datenschutz. Eine Nichtbeachtung dieses Schutzrechts kann erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Weisen Sie das Reinigungspersonal bei der Einstellung und danach mindestens halbjährlich auf die Datenschutzverpflichtungen hin. Dies ist eine Pflichtschulung!
6. Reinigungstücher, Geräte und Handschuhe nach Farben trennen
Was in Toiletten zum Einsatz kommt, darf nicht bei der Küchenreinigung verwendet werden. Geräte oder Hilfsmittel müssen farblich abgestimmt getrennt werden in Bereiche wie:
- Sanitärbereiche, Urinale, WC, Duschen = rot
- Waschbecken, Spiegel, Armaturen, Fliesen = gelb
- Flure, Treppen, Schul- und Aufenthaltsräume = blau
- Küche, Theke, Esstische = grün Der Hausmeister kontrolliert die Einhaltung dieser Regel bei Fremdreinigung. Das gemeindebedienstete Reinigungspersonal wird von ihm entsprechend eingewiesen.
7. Kontrollieren Sie die Fußmatten
Fußmatten müssen so groß sein, dass jeder Fuß beim normalen Gehen zweimal auf der Matte aufsetzt (Doppelschritt ca. 1,2 Meter x 2 = Mindestlänge ca. 2,5 bis 3 Meter). Auch sollten die Fußmatten regelmäßig gereinigt bzw. ausgetauscht werden.
8. Sonderreinigungen wie Graffiti, Naturstein, Teppiche oder Kunst beauftragen Sonderreinigungen sollten nur in enger Abstimmung mit den Vorgesetzten vorgenommen werden. Vergeben Sie diese Aufgabe besser an Spezialisten!
9. Reinigung mit Nano-Reinigungsmitteln und -Versiegelungen
Diese können hilfreich sein, besonders in Toilettenbereichen, um die Arbeitsvorgänge und -zeiten deutlich zu reduzieren. Führen Sie Nano-Reinigungen und -Versiegelungen jedoch nur in Absprache mit den Vorgesetzten durch. Dies ist Anlass für eine Team-Besprechung.
10. Vorsicht bei Bodenarbeiten
Arbeiten im Bodenbereich sowie an Wänden sind oft mit Einschränkungen und Verengungen verbunden. Werkzeuge und Materialbehälter können im Weg stehen. Daher sollten Sie Gefahrenquellen sorgfältig kennzeichnen oder absperren. Bei Dunkelheit muss eine besondere Beleuchtungspflicht für die Engstellen gegeben sein. Der Arbeitsstellen- bzw. Baustellenbetreiber muss Gefahrenquellen für Nutzer und Passanten vermeiden bzw. beseitigen.